Werkstattgespräch: Digitalisierung und Interessenvertretung
Digitale Transformationsprozesse sind keine Naturgesetze. Vielmehr sind sie gestaltbar und fordern Interessenvertretungen zu einer aktiven Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte auf. Nur dann kann die Digitalisierung der Arbeitswelt zugunsten guter digitaler Arbeitsbedingungen beeinflusst werden.
- Welche Einflussmöglichkeiten stehen Betriebs-, Personalräten und Vertrauenskörpern zur Verfügung?
- Wie verändern sich die Arbeit und Rolle der Interessenvertretungen durch die Digitalisierung?
- Wo treten potentiell neue Konfliktlinien zutage und führen Digitalisierungsprozesse sogar zu einem Verlust an Mitbestimmungsmöglichkeiten?
- Wo bietet die Digitalisierung hingegen sogar Chancen für neue Beteiligungsformen?
Thomas Müller, Gewerkschaftssekretär der Bezirksleitung Niedersachsen-Sachsen-Anhalt der IG Metall, wird im Rahmen eines Impulsvortrages über gewerkschaftliche Strategien zur Stärkung der betrieblichen Interessenvertretungen bei digitalen Unternehmensumbrüchen berichten und in der Folge mit den Teilnehmenden diskutieren.
Wir laden zum überbetrieblichen Erfahrungsaustausch ein. Auf diese Weise ist es möglich, sich über die aktuellen Entwicklungen zu informieren sowie Strategien für eine gelungene Mitbestimmungspraxis unter digitalen Vorzeichen zu entwickeln. Die Werkstattgespräche zielen darauf, die Sprach- und Verhandlungsfähigkeit der betrieblichen Akteure zu stärken.
Zielgruppe: Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an betriebliche Interessensvertretungen, Referentinnen und Referenten sowie weitere Interessierte, die sich in unterschiedlichen Kontexten bereits mit dem Thema "Digitalisierung" befassen.
Das Werkstattgespräch ist als § 37 Abs. 7 BetrVG-Veranstaltung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung anerkannt - Antr-LNr. 40/2018. Dementsprechend ist es für die Teilnahme ggfs. erforderlich, dass der Betriebsrat einen Entsendungsbeschluss gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG fasst. Für Personalräte gilt analog der § 40 NPersVG. Für die Schwerbehindertenvertretung gilt die Freistellung nach § 96 Abs. 4 SGB IX, für Mitarbeitervertretungen § 19 MVG.